Die Aufstellung von Flucht– und Rettungsplänen wird durch § 55 Der ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) vorgeschrieben. Die Ausführung solcher Pläne wird erstmals in der neuen BGV A 8 geregelt. Bestandteile der Flucht und Rettungspläne:
Innerhalb der Flucht– und Rettungspläne sind darzustellen:
Wir beraten und liefern:
Feuer und Brandschutz H. Bürgers
RINGSTR. 63 A, 42897 REMSCHEID