Die Aufstellung von Flucht– und Rettungsplänen wird durch § 55 Der ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) vorgeschrieben. Die Ausführung solcher Pläne wird erstmals in der neuen BGV A 8 geregelt. Bestandteile der Flucht und Rettungspläne:
- Kopfzeile „Flucht– und Rettungsplan“
- Grundriss des Objektes bzw. eines Ausschnittes bei komplexen Objekten
- evtl. Übersichtsskizze (Kleindarstellung des gesamten Objektes, wenn der Plan nur einen Grundrissausschnitt beinhaltet)
- Verhaltensregeln im Not und Brandfall
Innerhalb der Flucht– und Rettungspläne sind darzustellen:
- Standort des Betrachters
- Fluchtwege
- Sammelstelle
- Erste Hilfe– und Brandschutzeinrichtungen
- Die Darstellung erfolgt mit Hilfe von Schrift– und Sicherheitszeichen in Form von Minisymbolen.
Wir beraten und liefern
- Flucht- und Rettungspläne BGV A 8
- Feuerwehreinsatzpläne nach DIN 14095 Teil 1
- Umweltschutzpläne
- Gefahrenpläne
- Brandschutzordnung nach DIN 14096
- Brandmelder und Linienpläne nach DIN 14675
- Rettungszeichen im Verlauf von Rettungswegen BGV A 8
- Notfall-Kennzeichnung
- Verhaltensregeln
- Notfall- und Alarmpläne