Flucht- und Rettungspläne

Die Aufstellung von Flucht– und Rettungsplänen wird durch § 55 Der ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) vorgeschrieben. Die Ausführung solcher Pläne wird erstmals in der neuen BGV A 8 geregelt. Bestandteile der Flucht und Rettungspläne:

  • Kopfzeile „Flucht– und Rettungsplan“
  • Grundriss des Objektes bzw. eines Ausschnittes bei komplexen Objekten
  • evtl. Übersichtsskizze (Kleindarstellung des gesamten Objektes, wenn der Plan nur einen Grundrissausschnitt beinhaltet)
  • Verhaltensregeln im Not und Brandfall

Innerhalb der Flucht– und Rettungspläne sind darzustellen:

  • Standort des Betrachters
  • Fluchtwege
  • Sammelstelle
  • Erste Hilfe– und Brandschutzeinrichtungen
  • Die Darstellung erfolgt mit Hilfe von Schrift– und Sicherheitszeichen in Form von Minisymbolen.
  • Flucht- und Rettungspläne BGV A 8
  • Feuerwehreinsatzpläne nach DIN 14095 Teil 1
  • Umweltschutzpläne
  • Gefahrenpläne
  • Brandschutzordnung nach DIN 14096
  • Brandmelder und Linienpläne nach DIN 14675
  • Rettungszeichen im Verlauf von Rettungswegen BGV A 8
  • Notfall-Kennzeichnung
  • Verhaltensregeln
  • Notfall- und Alarmpläne
Cookie Consent mit Real Cookie Banner